Beschluss 243-2013

Delibera 243/2013: Anpassung der Produktionsanlagen in Niederspannung

Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas hat mit der Bestimmung AEEG 234/2013/R/EEL die technische Anpassung von Produktionsanlagen erweitert. Dies ist eine Anpassung der bekannten Bestimmung 84/2012/R/EEL, welche ursprünglich nur für Anlagen mit Mittelspannungsanschluss gültig war.

Betroffen sind hiervon alle Produktionsanlagen welche vor dem 31 März 2012 in Betrieb genommen worden sind. Anzupassen sind somit alle Produktionsanlagen mit einer Leistung bis 50kW mit Mittelspannungsanschluss und ab 6kW mit Niederspannungsanschluss.

Die betroffenen Anlagen müssen so nachgerüstet werden, dass die Anforderungen des Paragraphs 5 des Anhang A70 der technischen Bestimmungen von Terna eingehalten werden. Ausnahmen sind nur bei der Einhaltung des Frequenzbereiches möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass die Produktionsanlage im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz bleibt. Eine Forderung der kompletten Anpassung an die neue CEI- Norm 0-21 konnten wir nicht erkennen.

Für diese Anpassungen sind folgende Fristen gesetzt:

  • Anlagen mit Niederspannungsanschluss mit einer Leistung von 6 bis 20kW innerhalb 30. April 2015,
  • Anlagen mit Niederspannungsanschluss mit einer Leistung über 20kW innerhalb 30. Juni 2014,
  • Anlagen mit Mittelspannungsanschluss mit einer Leistung bis 50kW innerhalb 30. Juni 2014.

Nach erfolgter Anpassung unterzeichnet der Produzent einen neuen Parallelvertrag für betreffende Anlage und legt eine Eigenerklärung nach D.P.R. 445/00 der Installationsfirma über die erfolgte Anpassung vor, welche bestätigt, dass betroffene Produktionsanlage in der Lage ist im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz zu bleiben und des Weiteren die Konformität bezüglich des Paragraph 5 des Anhangs A70 der technischen Bestimmungen von Terna einhält.

Es ist Aufgabe des Netzbetreibers die angepassten Produktionsanlagen stichprobenmäßig zu überprüfen.

Es ist kein Bonus für diese Anpassung vorgesehen.

Es wird angemerkt bei Nichtanpassung der in diese Regelung fallenden Produktionsanlage der GSE die Aussetzung von eventuellen Förderungen vorsieht.

Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage in deutscher Sprache, welche Sie den entsprechenden Produzenten übermitteln sollten. Die Bestimmung schreibt nicht mehr die explizite Versendung mittels Einschreiben mit Rückantwort vor. Wir empfehlen aber diesen Versandweg oder die zertifizierte elektronische Post (PEC) zu verwenden.

Bitte kontaktieren Sie den Planer Ihrer Anlage um die Nachrüstung fristgerecht zu erledigen.

Deliberazione n. 243/2013 per impianti in BT e MT

l’Autorità per l’Energia Elettrica ed il Gas ha approvato la Deliberazione n.243/2013 mediante la quale vengono definite le tempistiche e le modalità per l'adeguamento, ad alcune prescrizioni dell'Allegato A70 al Codice di rete di Terna, degli impianti, di potenza superiore a 6 kW, già connessi alla rete di bassa tensione alla data del 31 marzo 2012 nonché degli impianti, di potenza fino a 50 kW, già connessi alla rete di media tensione alla medesima data.

I produttori dovranno adeguare:

a) entro il 30 giugno 2014, gli impianti di potenza superiore a 20 kW già connessi alla rete di BT ed entrati in esercizio alla data del 31 marzo 2012 e gli impianti di potenza fino a 50 kW già connessi alla rete di MT ed entrati in esercizio alla medesima data;

b) entro il 30 aprile 2015, gli impianti di potenza superiore a 6 kW e fino a 20 kW già connessi alla rete di BT ed entrati in esercizio alla data del 31 marzo 2012.

In allegato trova i moduli necessari.